Satzung

§1


Der im Jahre 1922 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Erolzheim 1922 e. V.“
Er hat seinen Sitz in 88453 Erolzheim und ist in das Vereinsregister unter der Geschäfts- nummer. 640098 beim Amtsgericht Ulm eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

§2


Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB-Nr. 02-049) und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

§3


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem WLSB e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklich durch:
    - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
    - Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen, sowie der Turn und Sportgeräte,
    - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
    - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß geschulten Übungsleitern
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand
    kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Die Vergütung richtet sich nach den jeweils aktuellen steuerlichen Freibeträgen.
    Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4


  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung hat nur dann Rechtswirksamkeit, wenn die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist, und wenn das Mitglied seinen Austritt bis zum 30.09. erklärt hat.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
    -in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    -in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereissatzung oder Ordnungen schuldig gemacht hat,
    -Anordnungen oder Beschlüsse des Vereins oder der Vereinsorgane nicht befolgt
    -oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher
    Mahnung nicht nachgekommen ist.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.
  7. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft verlöschen sämtliche Rechten und Pflichten des Mitglieds.

§5


Vereinsorgane sind:
1. Der Vorstand
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung

§6


Der Vorstand besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer(in)
- dem/der Leiter(in) Finanzen
- dem/der Jugendleiter(in)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder 2. Vorsitzende(n) je alleine vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden zu r Vertretung berechtigt ist.

Das Vertretungsrecht ist wie folgt beschränkt: Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte des Vereins selbständig. Geschäfte mit einem Betrag über € 5.000 im Einzelfall einschließlich der Belastungen bedürfender Genehmigung des Vereinsausschusses. Geschäfte mit einem Betrag von über € 20.000,00 im Einzelfall einschließlich der Aufnahme von Belastungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch einzusetzen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied ohne vorherige Mitteilung des Beschlussgegenstands einberufen werden.

§7


Der Vereinsausschuss besteht aus
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Abteilungsleitern/leiterinnen

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können dem Vereinsausschuss weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben war, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Der Vereinsausschuss kann bei Bedarf weitere Ordnungen erlassen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§8


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der volljährigen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der zur Abstimmung gestellte Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung erfolgt ortsüblich durch die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Erolzheim.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstands, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen der erschienenen volljährigen Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterschreiben.

§9


Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter(in), dessen/deren Stellvertreter(in), dem/der Kassierer(in) und bei Abteilungen mit Kindern und Jugendlichen dem/der Jugendleiter(in) sowie freien Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Die Wahl der genannten Funktionsträger(innen) erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung. Die Abteilungsleiter(innen) müssen vom Vorstand bestätigt werden. Die Ablehnung der Bestätigung ist schriftlich zu begründen und macht eine Ersatzwahl durch die Abteilungsversammlung notwendig. Im Falle einer abermaligen Ablehnung durch den Vorstand entscheidet der Vereinsausschuss. Die Wahl der Mitglieder der Abteilungsleitung erfolgt auf zwei Jahre. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

Soweit erforderlich, können die einzelnen Abteilungsversammlungen Ordnungen aufstellen und mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschließen, sofern dieser der Satzung nicht entgegenwirken. Ordnungen der Abteilungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

Über die Abteilungsversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen und zur Kenntnisnahme an den Vorstand in Kopie weiterzuleiten.

Alles bei den Abteilungen vorhandenes Vermögen ist Eigentum des Vereins. Es ist von der Abteilungsleitung eigenverantwortlich im Sinne des Vereins zu verwenden und muss bei eventueller Auflösung der Abteilung an den Verein zurückgegeben werden. Die Abteilungen sind verpflichtet, über alle Einnahmen und Ausgaben ein ordentliches Kassenbuch zu führen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes eingesehen und geprüft werden. Nicht zweckgebundene Kassenüberschüsse werden bis zum 01.03. des Folgejahres an die Hauptkasse überwiesen. Maximalbeträge der in den Abteilungskassen verbleibenden Überschüsse werden vom Vereinsausschuss beschlossen.

Für Abteilungen, die keine eigene Abteilungsversammlung abhalten, werden mindestens die Abteilungsleiter(innen) und ihre Stellvertreter(innen) vom Vereinsausschuss gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, bei allen Veranstaltungen der Abteilungen anwesend zu sein.

§10


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11


Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§12


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der zu dem Versammlungstermin volljährigen Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen volljährigen Mitglieder notwendig. Kommt die Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes verbliebene Vermögen ist der Gemeinde Erolzheim mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Sollte die Gemeinde Erolzheim durch höhere Gewalt (z.B. Gebietsreform) juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, die Verwendung des Vereinsvermögens abzuwickeln, so soll der Rechtsnachfolger dazu verpflichtet werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§13


Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.02.2000 beschlossen. Die Änderungen (fett und kursiv gedruckt) durch die Versammlung am 27.02.2015 gebilligt. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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